§ 3 BBiG. Anwendungsbereich
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 3. Anwendungsbereich.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
- 2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
- 3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
- 2. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.