§ 31 BBiG. Europaklausel

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Oktober 2007]
1§ 31. Europaklausel.
(1) [1] In den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. [2] § 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.
(3) [1] Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Stelle. [2] Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2007: Artt. 9b, 30 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 7. September 2007.