§ 33 BBiG. Untersagung des Einstellens und Ausbildens

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 33. Untersagung des Einstellens und Ausbildens.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) [1] Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. [2] Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nr. 1.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

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