§ 36 BBiG. Antrag und Mitteilungspflichten

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2007][1. April 2005]
§ 36. Antrag und Mitteilungspflichten § 36. Antrag
(1) [1] Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. [2] Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. [3] Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. (1) [1] Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. [2] Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. [3] Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Ausbildende (2) Ausbildende haben anzuzeigen
1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung der Auszubildenden,
und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen. 2. die Bestellung von Ausbildern oder Ausbilderinnen.
[1. April 2005–1. April 2007]
1§ 36. Antrag.
(1) [1] Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. [2] Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. [3] Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Ausbildende haben anzuzeigen
  • 1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung der Auszubildenden,
  • 2. die Bestellung von Ausbildern oder Ausbilderinnen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

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