§ 37 BBiG. Abschlussprüfung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020] | [1. April 2005] |
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§ 37. Abschlussprüfung | § 37. Abschlussprüfung |
(1) [1] In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. [2] Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. [3] Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar. | (1) [1] In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. [2] Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. [3] Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar. |
(2) [1] Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. [2] Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. [3] Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen. | (2) [1] Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. [2] Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. [3] Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen. |
(3) [1] Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. [2] Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. [3] Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. | (3) [1] Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. [2] Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. |
(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei. | (4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei. |
[1. April 2005–1. Januar 2020]
1§ 37. Abschlussprüfung.
(1) [1] In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. [2] Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. [3] Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
(2) [1] Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. [2] Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. [3] Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
(3) [1] Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. [2] Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.