§ 39 BBiG. Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020] | [1. April 2005] |
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§ 39. Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen | § 39. Prüfungsausschüsse |
(1) [1] Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. [2] Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. | (1) [1] Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. [2] Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. |
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab. | |
(3) [1] Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prü fungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. | (2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. |
[2] Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. | (3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. |
[1. April 2005–1. Januar 2020]
1§ 39. Prüfungsausschüsse.
(1) [1] Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. [2] Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.
(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.