§ 41 BBiG. Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 41. Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung.
(1) [1] Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. [2] Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) [1] Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. [2] Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. [3] Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

Umfeld von § 41

§ 40 BBiG. Zusammensetzung, Berufung

§ 41 BBiG. Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 42 BBiG. Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung