§ 46 BBiG. Entscheidung über die Zulassung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 46. Entscheidung über die Zulassung.
(1) [1] Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. [2] Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.