§ 46 BBiG. Entscheidung über die Zulassung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 46. Entscheidung über die Zulassung.
(1) [1] Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. [2] Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

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