§ 53c BBiG. Bachelor Professional

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 53c. Bachelor Professional.
(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.
(2) [1] In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. [2] Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:
  • 1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
  • 2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.
(4) [1] Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern "Bachelor Professional in". [2] Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. [3] Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
  • 1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
  • 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 25, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.