§ 55 BBiG. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020] | [1. April 2005] |
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§ 55. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen | § 55. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen |
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. | Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. |
[1. April 2005–1. Januar 2020]
1§ 55. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen. Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.