§ 55 BBiG. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020][1. April 2005]
§ 55. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen § 55. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
[1. April 2005–1. Januar 2020]
1§ 55. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen. Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

Umfeld von § 55

§ 54 BBiG. Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen

§ 55 BBiG. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

§ 56 BBiG. Fortbildungsprüfungen