§ 70 BBiG. Überwachung, Beratung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 70. Überwachung, Beratung.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 nicht vorliegen.
(2) [1] Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. 2[2] Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages.
(3) [1] Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird. 3[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
2. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 27, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
3. 1. April 2012: Artt. 24, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.