§ 8 BBiG. Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 8. Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer.
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.
(2) [1] In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. [2] Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 8, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

Umfeld von § 8

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