§ 84 BBiG. Ziele der Berufsbildungsforschung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 84. Ziele der Berufsbildungsforschung. Die Berufsbildungsforschung soll
- 1. Grundlagen der Berufsbildung klären,
- 2. inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten,
- 3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln,
- 4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten,
- 5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer fördern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.