§ 98 BBiG. Satzung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 98. Satzung.
(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind
  • 1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Abs. 2 und 3) sowie
  • 2. die Organisation
näher zu regeln.
(2) [1] Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. [2] Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

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