§ 98 BBiG. Satzung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
    [1. April 2005]
    1§ 98. Satzung. 
        
            (1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind
            
        - 1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Abs. 2 und 3) sowie
- 2. die Organisation
            (2) [1] Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. [2] Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
        
        (3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.