§ 6 BBodSchG. Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998
[25. März 1998]
1§ 6. Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
  • 1. Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
  • 2. Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 25. März 1998: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 17. März 1998.

Umfeld von § 6 BBodSchG

§ 5 BBodSchG. Entsiegelung

§ 6 BBodSchG. Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden

§ 7 BBodSchG. Vorsorgepflicht