§ 1 BDG. Persönlicher Geltungsbereich

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[4. September 2013][1. Januar 2002]
§ 1. Persönlicher Geltungsbereich § 1. Persönlicher Geltungsbereich
[1] Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. [2] Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. [3] Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt. [1] Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. [2] Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
[1. Januar 2002–4. September 2013]
1§ 1. Persönlicher Geltungsbereich. [1] Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. [2] Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.

Umfeld von § 1 BDG

§ 1 BDG. Persönlicher Geltungsbereich

§ 2 BDG. Sachlicher Geltungsbereich