§ 14 BDG. Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[12. Februar 2009]
1§ 14. Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren.
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.
- 2. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 3, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.