§ 41 BDG. Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. Januar 2002]
1§ 41. Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs.
(1) [1] Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. [2] Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.
(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.

Umfeld von § 41 BDG

§ 40 BDG. Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

§ 41 BDG. Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

§ 42 BDG. Widerspruchsbescheid