§ 41 BDG. Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
    [1. Januar 2002]
    1§ 41. Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs. 
        
            (1) [1] Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. [2] Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.
        
        (2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.