§ 43 BDG. Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024]
1§ 43. Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse. [1] Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. [2] Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. 2[3] Sie kann in der Sache neu entscheiden. 3[4] Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.
- 2. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.
- 3. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.