§ 47 BDG. Beamtenbeisitzer

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[12. Februar 2009]
1§ 47. Beamtenbeisitzer.
(1) 2[1] Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. [2] Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben.
3(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50 Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.
4(3) Das Verfahren zur Auswahl oder Bestellung der Beamtenbeisitzer bestimmt sich nach Landesrecht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.
2. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 9 Buchst. a, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
3. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 9 Buchst. b, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
4. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 9 Buchst. a, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.