§ 49 BDG. Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024]
1§ 49. Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers. Ein Beamtenbeisitzer, gegen den eine Disziplinarmaßnahme nach § 9 oder § 10 ausgesprochen oder gegen denr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 18, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.

Umfeld von § 49 BDG

§ 48 BDG. Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

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§ 50 BDG. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers