§ 58 BDG. Beweisaufnahme

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024]
1§ 58. Beweisaufnahme.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
2(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.
2. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.