§ 61 BDG. Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024]
1§ 61. Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse. 2[1] Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Verfahren gefunden haben. 3[2] Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.
2. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.
3. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. d, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.

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