§ 67 BDG. Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024][12. Februar 2009]
§ 67. Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde § 67. Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
[12. Februar 2009–1. April 2024]
1§ 67. Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde.
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
2(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.
2. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 12, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

Umfeld von § 67 BDG

§ 66 BDG. Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

§ 67 BDG. Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

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