§ 7 BDG. Geldbuße
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. Januar 2002]
1§ 7. Geldbuße. [1] Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. [2] Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu demBetrag von 500 Euro auferlegt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.