§ 74 BDG. Entscheidung durch Beschluss

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024]
1§ 74. Entscheidung durch Beschluss.
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) 2[1] Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil und die Disziplinarverfügung aufheben. [2] Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.
2. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 33, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.

Umfeld von § 74 BDG

§ 73 BDG. Frist, Verfahren

§ 74 BDG. Entscheidung durch Beschluss

§ 75 BDG. Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts