§ 76 BDG. Rechtswirkungen, Entschädigung
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024]
1§ 76. Rechtswirkungen, Entschädigung.
(1) [1] Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. 2[2] Wurde in dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts bestätigt, gilt § 42 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(2) [1] Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. 3[2] Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde geltend zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.
- 2. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.
- 3. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.