§ 85 BDG. Übergangsbestimmungen
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. Mai 2015] | [1. Januar 2012] |
---|---|
§ 85. Übergangsbestimmungen | § 85. Übergangsbestimmungen |
(1) [1] Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. [2] Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. | (1) [1] Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 11 nichts Abweichendes bestimmt ist. [2] Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. |
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich: | (2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich: |
1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge, | 1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge, |
2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und | 2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und |
3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. | 3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. |
(3) [1] Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. [2] (weggefallen) | (3) [1] Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. [2] Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht. |
(4) [1] Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. [2] Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen. | (4) [1] Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. [2] Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen. |
(5) [1] Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. [2] Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts. | |
(6) [1] Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. [2] Dabei kann der Vorsitz einer oder mehrerer Kammern auch einem Richter auf Lebenszeit übertragen werden, der nicht Vorsitzender Richter ist. [3] Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kann von § 45 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung abgewichen werden; ab diesem Zeitpunkt ist § 50 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung nicht mehr anzuwenden. | |
(7) [1] Das Bundesdisziplinargericht wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. [2] Die zu diesem Zeitpunkt bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Verwaltungsgericht über. [3] Die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht gelten sinngemäß, soweit sie nicht die Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts oder die Besetzung der Kammern betreffen. [4] Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2003 geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden. | |
(5) (weggefallen) [1] Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. [2] Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. | (8) [1] Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. [2] Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. |
(6) (weggefallen) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind. | (9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind. |
(7) (weggefallen) [1] Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. [2] Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist. | (10) [1] Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. [2] Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist. |
(11) [1] Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbeisitzer bleiben bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht im Amt. [2] Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, erfolgt sie für die Zeit bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht aus den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Jahre 2008 bis 2011 aufgestellt worden sind. [3] Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt. | |
(8) [1] Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. [2] Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist. | (12) [1] Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. [2] Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist. |
[1. Januar 2012–1. Mai 2015]
1§ 85. Übergangsbestimmungen.
(1) 2[1] Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 11 nichts Abweichendes bestimmt ist. [2] Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
- 1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
- 2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
- 3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(3) [1] Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. [2] Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.
(4) [1] Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. [2] Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.
(5) [1] Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. [2] Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
(6) [1] Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. [2] Dabei kann der Vorsitz einer oder mehrerer Kammern auch einem Richter auf Lebenszeit übertragen werden, der nicht Vorsitzender Richter ist. [3] Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kann von § 45 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung abgewichen werden; ab diesem Zeitpunkt ist § 50 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung nicht mehr anzuwenden.
(7) [1] Das Bundesdisziplinargericht wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. [2] Die zu diesem Zeitpunkt bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Verwaltungsgericht über. [3] Die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht gelten sinngemäß, soweit sie nicht die Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts oder die Besetzung der Kammern betreffen. [4] Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2003 geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden.
(8) [1] Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. [2] Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
3(9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(10) [1] Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. [2] Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.
4(11) [1] Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbeisitzer bleiben bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht im Amt. [2] Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, erfolgt sie für die Zeit bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht aus den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Jahre 2008 bis 2011 aufgestellt worden sind. [3] Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.
- 2. 1. Januar 2012: Artt. 4 Nr. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 3. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 21 Buchst. a, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
- 4. 1. Januar 2012: Artt. 4 Nr. 2, 5 S. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 5. 1. Januar 2012: Artt. 4 Nr. 3, 5 S. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.