§ 4 BDSG. Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017
[26. November 2019]
1§ 4. Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume.
(1) 2[1] Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
- 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
- 2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) 3[1] Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) [1] Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. [2] § 32 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.
- 2. 26. November 2019: Artt. 12 Nr. 3, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 3. 26. November 2019: Artt. 12 Nr. 3, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 4. 26. November 2019: Artt. 12 Nr. 3, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.