§ 48 BDSG. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017
[25. Mai 2018]
1§ 48. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.
(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
(2) [1] Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. [2] Geeignete Garantien können insbesondere sein
- 1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
- 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
- 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
- 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
- 5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
- 6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
- 7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
- 8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.