§ 52 BDSG. Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017
[25. Mai 2018]
1§ 52. Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen. Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.
Anmerkungen:
1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.

Umfeld von § 52 BDSG

§ 51 BDSG. Einwilligung

§ 52 BDSG. Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

§ 53 BDSG. Datengeheimnis