§ 55 BDSG. Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017
[25. Mai 2018]
1§ 55. Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen. Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
- 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 4. das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
- 5. die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.