§ 70 BDSG. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017
[25. Mai 2018]
1§ 70. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten.
(1) [1] Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. [2] Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
  • 1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
  • 2. die Zwecke der Verarbeitung,
  • 3. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
  • 4. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
  • 5. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
  • 6. gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
  • 7. Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  • 8. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und
  • 9. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat:
  • 1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten,
  • 2. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und
  • 3. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen.
Anmerkungen:
1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.