§ 1001 BGB. Klage auf Verwendungsersatz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1001. Klage auf Verwendungsersatz § 1001
[1] Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigenthümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. [2] Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigenthümer von dem Anspruch dadurch befreien, daß er die wiedererlangte Sache zurückgiebt. [3] Die Genehmigung gilt als ertheilt, wenn der Eigenthümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt. [1] Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigenthümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. [2] Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigenthümer von dem Anspruch dadurch befreien, daß er die wiedererlangte Sache zurückgiebt. [3] Die Genehmigung gilt als ertheilt, wenn der Eigenthümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1001. [1] Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigenthümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. [2] Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigenthümer von dem Anspruch dadurch befreien, daß er die wiedererlangte Sache zurückgiebt. [3] Die Genehmigung gilt als ertheilt, wenn der Eigenthümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.