§ 1004 BGB. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1004. 2Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
(1) [1] Wird das Eigenthum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigenthümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. [2] Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigenthümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigenthümer zur Duldung verpflichtet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.