§ 1042 BGB. Anzeigepflicht des Nießbrauchers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1042. 2Anzeigepflicht des Nießbrauchers. [1] Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigenthümer unverzüglich Anzeige zu machen. [2] Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 1042 BGB

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§ 1043 BGB. Ausbesserung oder Erneuerung