§ 1059d BGB. Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1059d. 2Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs. Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 31, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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