§ 1059e BGB. Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[6. August 1996] | [1. April 1953] |
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§ 1059e | § 1059e |
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend. | Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend. |
[1. April 1953–6. August 1996]
1§ 1059e. Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 3 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.