§ 105a BGB. Geschäfte des täglichen Lebens

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2002]
1§ 105a. Geschäfte des täglichen Lebens. [1] Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. [2] Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
Anmerkungen:
1. 1. August 2002: Artt. 25 Abs. 1 Nr. 2, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.