§ 1083 BGB. Mitwirkung zur Einziehung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1083. Mitwirkung zur Einziehung § 1083
(1) Der Nießbraucher und der Eigenthümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind. (1) Der Nießbraucher und der Eigenthümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
(2) [1] Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung. [2] Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Theil des Kapitals. (2) [1] Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung. [2] Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Theil des Kapitals.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1083.
(1) Der Nießbraucher und der Eigenthümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
(2) [1] Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung. [2] Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Theil des Kapitals.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1083 BGB

§ 1082 BGB. Hinterlegung

§ 1083 BGB. Mitwirkung zur Einziehung

§ 1084 BGB. Verbrauchbare Sachen