§ 1085 BGB. Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1085. Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen § 1085
[1] Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. [2] Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088. [1] Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. [2] Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1085. [1] Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. [2] Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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