§ 11 BGB. Wohnsitz des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958–1. Juli 1970]
1§ 11.
(1) [1] Ein eheliches Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; haben die Eltern nicht denselben Wohnsitz, so teilt das Kind den Wohnsitz des Elternteils, der das Kind in den persönlichen Angelegenheiten vertritt. [2] Ein uneheliches Kind teilt den Wohnsitz der Mutter, ein für ehelich erklärtes Kind den Wohnsitz des Vaters, ein an Kindes Statt angenommenes Kind den Wohnsitz des Annehmenden. [3] Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
(2) Die Legitimation eines volljährigen Kindes oder seine Annahme an Kindes Statt hat keinen Einfluß auf seinen Wohnsitz.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 4, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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