§ 1114 BGB. Belastung eines Bruchteils

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][25. Dezember 1993]
§ 1114. Belastung eines Bruchteils § 1114
Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht. Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht.
[25. Dezember 1993–1. Januar 2002]
1§ 1114. Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht.
Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1993: Art. 10 Nr. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.

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