§ 112 BGB. Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 112. Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts.
(1) [1] Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. [2] Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 4, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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