§ 1120 BGB. Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1120. 2Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör. Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstücke getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandtheile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigenthum eines Anderen als des Eigenthümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigenthum des Eigenthümers des Grundstücks gelangt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 1120 BGB

§ 1119 BGB. Erweiterung der Haftung für Zinsen

§ 1120 BGB. Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör

§ 1121 BGB. Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung