§ 1125 BGB. Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. September 2001] |
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§ 1125. Aufrechnung gegen Miete oder Pacht | § 1125 |
Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Miether oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermiether oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen. | Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Miether oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermiether oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen. |
[1. September 2001–1. Januar 2002]
1§ 1125. Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Miether oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermiether oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 34, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.