§ 1143 BGB. Übergang der Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1143. Übergang der Forderung | § 1143 |
(1) [1] Ist der Eigenthümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. [2] Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. | (1) [1] Ist der Eigenthümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. [2] Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. |
(2) Besteht für die Forderung eine Gesammthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173. | (2) Besteht für die Forderung eine Gesammthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1143.
(1) [1] Ist der Eigenthümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. [2] Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesammthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.