§ 1151 BGB. Rangänderung bei Teilhypotheken
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1151. Rangänderung bei Teilhypotheken | § 1151 |
Wird die Forderung getheilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Theilhypotheken unter einander die Zustimmung des Eigenthümers nicht erforderlich. | Wird die Forderung getheilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Theilhypotheken unter einander die Zustimmung des Eigenthümers nicht erforderlich. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1151. Wird die Forderung getheilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Theilhypotheken unter einander die Zustimmung des Eigenthümers nicht erforderlich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.